Eine kurze Zusammenfassung aus dem deutschen Waffenrecht.
Eine jedem Rechtsanwalt und speziell dem Strafverteidiger immer wieder gestellte Frage ist die, ob es nach dem Waffenrecht erlaubt ist, bestimmte Messer zu besitzen oder mit sich zu führen. Da grundsätzlich erst einmal alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, ist diese Frage eigentlich ganz einfach mit einem Blick in das deutsche Waffengesetz zu klären. Eigentlich! Denn wenn man den Gesetzestext einmal zur Hand nimmt, so stellt man fest, dass dieser eigentlich nur für erfahrene Puzzlespieler reizvoll ist (So Prof. Dr. Michael Heghmanns, NJW 2003, 3373 ff).
Um es vorweg zu nehmen: Waffenrechtlich interessant sind hier 2 Kategorien von Messern:
1.) Messer deren Besitz verboten ist und
2.) solche, die man zwar besitzen, aber nicht ohne besonderes Bedürfnis bei sich führen darf.
1.) Zuerst ein paar Erklärungen zu den verbotenen Messern:
Verbotene Waffen sind im Waffengesetz in Anlage 2, Abschnitt 1 aufgeführt. Der Umgang mit den dort genannten Gegenständen ist nach §2 Abs. 3 WaffG verboten. Messer finden sich in dem soeben genannten Abschnitt 1 wiederum unter Punkt 1.4, und zwar:
Faustmesser (nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr.2.1.3 WaffG), d.h. Messer, mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden,
Aber:
Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen gemäß dem Wortlaut von §40 Abs.3 WaffG abweichend von §2 Abs.3 WaffG Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
Butterflymesser (nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr.2.1.3 WaffG), d.h. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen.
Aber:
Butterflymesser und Springmesser mit einer Klingenlänge bis zu 41mm und einer Klingenbreite bis zu 10mm sind keine Waffen im Sinne des §1 Abs.2 Nr.2b WaffG. Ein Verbot nach §2 Abs.3 in Verbindung mit Nummern 1.4.1. und 1.4.3 der Anlage 2 WaffG besteht nicht (sagt das BKA in einem Feststellungsbescheid vom 19.12.2006).
Springmesser (nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1 WaffG), d.h. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können, ausser wenn bei diesen Messern die Klinge seitlich aus dem Griff springt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5cm lang und nur einseitig geschliffen ist,
Fallmesser (nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.2 WaffG), d.h. Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden,
Aber:
Rettungsmesser in Form eines Springmessers mit seitlich herausspringender Klinge, die länger als 8,5cm ist sowie Fallmesser werden durch Feststellungsbescheid des BKA vom 28.08.2003 als Werkzeug und nicht als Messer eingestuft, wenn die Klinge
-einen nahezu geraden, durchgehenden Rücken hat,
-sich zur Schneide hin verjüngt,
-anstelle der Spitze abgerundet und Stumpf ist,
-im vorderen Teil hinter er abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide hat,
-eine gebogene Schneide hat, deren Länge 60% der Klingenlänge nicht übersteigt und
-im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist.
Diese Werkzeuge dürfen nach Bescheid des BKA ohne waffenrechtliche Erlaubnis hergestellt, vertrieben und von jedermann erworben, besessen und geführt werden, da sie nicht dem Waffengesetz unterliegen oder gar verbotene Gegenstände sind. Wenn man diesen Gedanken konsequent weiterdenkt, bedeutet dieses, dass diese Werkzeuge auch nicht den Beschränkungen des § 42a WaffG unterliegen (siehe unten) und auch in Waffenverbotszonen mitgeführt werden dürfen.
Der -wie auch immer geartete- Umgang mit den oben genannten Spring- Faust- Fall- und Butterflymessern ist verboten -sofern sie nicht den dort beschriebenen Ausnahmen unterfallen. So wird nach § 52 Abs.3 Nr.1 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eines der oben genannten verbotenen Messer erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
2.) nicht generell verboten sind die in § 42a WaffG genannten Messer. Diese dürfen jedoch nicht geführt werden. Führen bedeutet die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ausserhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztumes oder einer Schießstätte (Anlage 1, Abschnitt 2 Nr.4 WaffG).
Von § 42a WaffG sind zunächst einmal Hieb- und Stoßwaffen umfasst (§42a Abs.1 Nr.2 i.v.m. Anl.1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr.1.1 WaffG), d.h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Hierunter fallen naturgemäß alle Arten von Kampfmessern, Bajonetten, Säbeln, Schwertern etc. Darüber hinaus benennt § 42a WaffG im Bereich der Messer solche mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser), oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm (§42a Abs.1 Nr.3).
Obwohl die beiden letztgenannten bei genauer Betrachtung des Gesetzes nicht einmal dem Waffenrecht unterfallen (der geneigte Leser mag sich aufmerksam dem §1 Abs.1 sowie Abs.2 Nr.2b i.V.m. Anl.1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2 WaffG anschauen. Er wird dann feststellen, dass das Gesetz sich ausdrücklich nur auf die hier in Punkt 1.) abgehandelten, verbotenen Messer bezieht und für Küchenmesser, Fahrtenmesser oder eben Einhandmesser ohne Kampfmessereigenschaft kein Raum ist), dürfte eine solche Argumentation allenfalls vor höheren Gerichten funktionieren.
Zulässig ist das Führen eines solchen Einhandmessers in jedem Fall beim Vorliegen eines in § 42a Abs.2 Nr.3 WaffG benannten "berechtigten Interesses".
Wer sich jedoch nun bemüht, eine Definition für dieses "berechtigte Interesse" zu finden, bekommt Steine statt Brot.
Das Verbot war ursprünglich als Maßnahme gegen gewaltbereite Jugendliche konzipiert (vgl. BT - Ducks., 16/8224 S. 17ff.), wurde aber durch restriktive Auslegung als "Gummiparagraph" zu einer potentiellen Belastung für jeden Bürger.
Nach der Literatur gehören zu den berechtigten Interesseinhabern z.B. Pfadfinder, Segler, Wanderer, Taucher, Jäger, Bergsteiger, Pilzesammler usw. in Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Betätigung ebenso wie ein Führen solcher Messer im Zusammenhang mit Camping, Zelten, grillen, Gartenpflege, Picknick etc. (Gade/Stoppa, Kommentar zum Waffengesetz, 2011, § 42a). Kein allgemein anerkannter Zweck ist hingegen das bloße Selbstverteidigungsinteresse.
In der Praxis sieht die Lage etwas anders aus: so haben das OLG Köln und das OLG Stuttgart in letzter Instanz das mitführen von Einhandmessern in einem PKW zum Durchtrennen der Gurte bei einem Unfall als nicht allgemein anerkanntes Interesse gewertet.
Sollten Sie also juristische Probleme beim Führen eines Messers bekommen und anwaltlichen Beistand suchen, so können Sie sich gerne an die Kanzlei Mettke wenden. Auch wenn sie einen Strafverteidiger benötigen oder einen Pflichtverteidiger benennen sollen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.