Ab wann greift welcher Strafrahmen im BtMG?
eine kurze Erläuterung des Betäubungsmittelstrafrechts
Das der Ton die Musik macht ist ein altes Sprichwort und jedem bekannt. Das die Art der Straftat den Strafrahmen maßgeblich mitbestimmt auch - aber wo liegen denn da die Feinheiten?
Bei Drogendelikten spielt sowohl die Menge der besessenen / eingeführten / verkauften Betäubungsmittel als auch die Begleitumstände der Tat eine erhebliche Rolle.
Der folgende Text soll die gravierenden Unterschiede in der zu erwartenden Strafe bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erörtern, die aus dem Überschreiten der dort genannten "nicht geringen Menge" resultiert.
Der Grund(straf)tatbestand im Betäubungsmittelrecht findet sich in § 29 BtMG. Hier steht, dass es mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird, Betäubungsmittel
(Für alle Schlaumeier: eine solche Erlaubnis wäre bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn zu beantragen - welche sie jedoch Normalsterblichen nie erteilt).
Anders sieht es schon in §29a BtMG aus, der Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr in Aussicht stellt, wenn man
oder
Die Freiheitsstrafen steigern sich in §30 BtMG auf mindestens 2 Jahre, wenn man
Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren erhält nach §30a BtMG, wer
Wie man oben gesehen hat, spielt es häufig für das Strafmaß eine ganz erhebliche Rolle, ob es sich bei den besessenen / abgegebenen / eingeführten Betäubungsmitteln um eine nicht geringe Menge handelt. Verwirrenderweise bestimmt sich diese nicht geringe Menge aber nicht nach der insgesamt mitgeführten Menge an Drogen, sondern am insgesamt darin befindlichen Wirkstoff (das heisst, dem Bestandteil, der einen nach dem rauchen "um die Lampe fliegen" lässt). Das bedeutet, dass möglicherweise schon bei einer kleinen Menge "gutem Stoff" hier die Grenze überschritten wird - oder aber eine größeren Menge gestrecktes Zeug immernoch als geringe Menge behandelt werden kann. Daher werden von fast allen beschlagnahmten Drogen Wirkstoffgutachten gemacht.
Die Grenzwerte zur "nicht geringen Menge" sehen derzeit wie folgt aus:
Alprazolam | 240 mg |
Amphetamin | 10g Amphetaminbase |
Buprenorphin | 450mg Buprenorphinhydrochlorid |
Cannabisprodukte | 7,5g THC |
Cathinon | 30mg |
Clonazepam | 480mg |
Codein | 15g Codeinphosphat |
Crack | 5g Kokainhydrochlorid |
DOB | 300mg DOB-Base |
DOM | 600mg DOM-Base |
Diazepam | 2400mg |
Fenetyllin | 40g Fenetyllinbase |
GHB | 200g Natrium-gamma-Hydroxy-Buterat |
Heroin | 1,5g Heroinhvdrochlorid |
JWH-018 | 1,75g |
Kokain | 5g Kokainhydrochlorid |
Levomethadon | 3g Levomethadonhydrochlorid |
Lorazepam | 480mg |
Lormetazepam | 360mg |
LSD | 6mg Wirkstoff |
Methadon | 6g razematisches Methadonhydrochlorid |
Metamphetamin | 5g Metamphetaminbase |
Methaqualon | 500g |
Methylaminorex | 10g Methylaminorexbase |
m-CPP | 30g m-CPP-Base |
MDA / MDMA / MDE | jeweils 30g MDA- MDMA- bzw. MDE-Base |
Midazolam | 1800mg |
Morphin | 4,5g Morphinhydrochlorid |
Opium | 6g Morphinhydrochlorid |
Oxazepam | 7200mg |
Pethidin | 20g Pethidinhydrochlorid |
Psilocin | 1,2g Psilocin |
Psilocybin | 1,7g Psilocybin |
Temazepam | 4800mg |
Tetrazepam | 4800mg |
Triazolam | 120mg |
Zolpidem | 4800mg |