Strafbarkeit Drogen

Die Strafbarkeit illegaler Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz

Ab wann greift welcher Strafrahmen im BtMG?

eine kurze Erläuterung des Betäubungsmittelstrafrechts

 

Das der Ton die Musik macht ist ein altes Sprichwort und jedem bekannt. Das die Art der Straftat den Strafrahmen maßgeblich mitbestimmt auch - aber wo liegen denn da die Feinheiten?

Bei Drogendelikten spielt sowohl die Menge der besessenen / eingeführten / verkauften Betäubungsmittel als auch die Begleitumstände der Tat eine erhebliche Rolle.

Der folgende Text soll die gravierenden Unterschiede in der zu erwartenden Strafe bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erörtern, die aus dem Überschreiten der dort genannten "nicht geringen Menge" resultiert.

Der Grund(straf)tatbestand im Betäubungsmittelrecht findet sich in § 29 BtMG. Hier steht, dass es mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird, Betäubungsmittel

  • anzubauen,
  • herzustellen,
  • mit ihnen Handel zu treiben,
  • sie einzuführen oder auszuführen,
  • zu veräußern,
  • abzugeben,
  • sonst in den Verkehr zu bringen,
  • zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen (§29 Abs.1 Nr.1 BtMG),
  • bzw. das es generell verboten ist, sie ohne schriftliche Erlaubnis für den Erwerb zu besitzen (§29 Abs.1 Nr.3)

(Für alle Schlaumeier: eine solche Erlaubnis wäre bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn zu beantragen - welche sie jedoch Normalsterblichen nie erteilt).

Anders sieht es schon in §29a BtMG aus, der Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr in Aussicht stellt, wenn man

  • als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 21 Jahre abgibt, verabreicht oder ihr überlässt,

oder

  • mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt, abgibt oder sie besitzt

 

Die Freiheitsstrafen steigern sich in §30 BtMG auf mindestens 2 Jahre, wenn man

  • Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
  • als über 21-jähriger gewerbsmäßig an unter 21-jährige abgibt,
  • Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
  • Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.

 

Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren erhält nach §30a BtMG, wer

  • Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
  • als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern,
  • mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Wie man oben gesehen hat, spielt es häufig für das Strafmaß eine ganz erhebliche Rolle, ob es sich bei den besessenen / abgegebenen / eingeführten Betäubungsmitteln um eine nicht geringe Menge handelt. Verwirrenderweise bestimmt sich diese nicht geringe Menge aber nicht nach der insgesamt mitgeführten Menge an Drogen, sondern am insgesamt darin befindlichen Wirkstoff (das heisst, dem Bestandteil, der einen nach dem rauchen "um die Lampe fliegen" lässt). Das bedeutet, dass möglicherweise schon bei einer kleinen Menge "gutem Stoff" hier die Grenze überschritten wird - oder aber eine größeren Menge gestrecktes Zeug immernoch als geringe Menge behandelt werden kann. Daher werden von fast allen beschlagnahmten Drogen Wirkstoffgutachten gemacht.

Die Grenzwerte zur "nicht geringen Menge" sehen derzeit wie folgt aus:

Alprazolam 240 mg
Amphetamin 10g Amphetaminbase
Buprenorphin 450mg Buprenorphinhydrochlorid
Cannabisprodukte 7,5g THC
Cathinon 30mg
Clonazepam 480mg
Codein 15g Codeinphosphat
Crack 5g Kokainhydrochlorid
DOB 300mg DOB-Base
DOM 600mg DOM-Base
Diazepam 2400mg
Fenetyllin 40g Fenetyllinbase
GHB 200g Natrium-gamma-Hydroxy-Buterat
Heroin 1,5g Heroinhvdrochlorid
JWH-018 1,75g
Kokain 5g Kokainhydrochlorid
Levomethadon 3g Levomethadonhydrochlorid
Lorazepam 480mg
Lormetazepam 360mg
LSD 6mg Wirkstoff
Methadon 6g razematisches Methadonhydrochlorid
Metamphetamin 5g Metamphetaminbase
Methaqualon 500g
Methylaminorex 10g Methylaminorexbase
m-CPP 30g m-CPP-Base
MDA / MDMA / MDE jeweils 30g MDA- MDMA- bzw. MDE-Base
Midazolam 1800mg
Morphin 4,5g Morphinhydrochlorid
Opium 6g Morphinhydrochlorid
Oxazepam 7200mg
Pethidin 20g Pethidinhydrochlorid
Psilocin 1,2g Psilocin
Psilocybin 1,7g Psilocybin
Temazepam 4800mg
Tetrazepam 4800mg
Triazolam 120mg
Zolpidem 4800mg